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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Kfz-Sachverständigenbüro Limpert GmbH
(1) Die Erbringung von Sachverständigenleistungen durch die Kfz-Sachverständigenbüro Limpert GmbH (im Folgenden: Kfz-SV-Limpert GmbH) an den bzw. die jeweiligen Auftraggeber erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, diese wurden von der Kfz-SV-Limpert GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt.
(2) Die Kfz-Sachverständigenbüro Limpert GmbH erbringt ihre Leistungen ausschließlich für den jeweiligen Auftraggeber. Dritte werden nur in den Schutz bzw. Leistungsbereich einbezogen, sofern dies individualvertraglich vereinbart wurde.
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das dem Sachverständigenauftrag zugrundeliegende Fahrzeug in prüfbereiten Zustand, zugänglich und wenn möglich, betriebsbereit, vorzuhalten.
(2) Der Auftraggeber hat der Kfz-SV-Limpert GmbH alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen über das zu begutachtende Fahrzeug vollständig, rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor der Erbringung der jeweiligen Sachverständigenleistung von sich aus die Kfz-SV-Limpert GmbH auf ihm bekannte Vorschäden, Veränderungen, Störungen, oder sonstige für die Begutachtung relevante Besonderheiten des Fahrzeugs hinzuweisen.
(4) Im Vorfeld der Begutachtung erforderliche Vorbereitungstätigkeiten werden vom Auftraggeber unentgeltlich und in eigener Verantwortung ausgeführt. Sofern zur ordnungsgemäßen Begutachtung des Fahrzeuges Hilfspersonen oder Hilfsmittel notwendig sind (z.B. zur Bedienung von Fahrzeug, Hebebühne, etc.), werden diese vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt und ggf. betrieben. Für Hebebühnen gilt dies nur, wenn die Begutachtung nicht auf dem Betriebsgelände der Kfz-SV-Limpert GmbH vorgenommen wird.
(1) Die Kfz-SV-Limpert GmbH führt die beauftragen Sachverständigenleistungen unparteiisch, neutral und nach den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung allgemein anerkannten Regeln der Technik aus. Die Kfz-SV-Limpert GmbH ist berechtigt, die beauftragten Sachverständigenleistungen ganz oder teilweise an geeignete Unterauftragnehmer weitergeben.
(2) Ist die Kfz-SV-Limpert GmbH an der Leistungserbringung unverschuldet gehindert, führt dies zu einer angemessenen Verlängerung der vereinbarten Ausführungsfristen und Terminen.
(1) Die Kfz-SV-Limpert GmbH räumt dem Auftraggeber, soweit dies für den Vertragszweck erforderlich ist, an den beauftragten Sachverständigenleistungen (z.B. Gutachten, Berechnungen, Prüfergebnisse) ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein.
(2) Der Auftraggeber darf die Sachverständigenleistung nur vollständig und nur für den vertraglich vereinbarten Zweck verwenden. Die Verwendung von erbrachten Sachverständigenleistungen zu Werbezwecken sowie zur Veröffentlichung im Internet bedarf einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der Kfz-SV-Limpert GmbH. Bei der Verwendung einer Sachverständigenleistung außerhalb der erlaubten Nutzung verwirkt der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe des Netto-Rechnungsbetrags, welcher der gegenständlichen Sachverständigenleistung zu Grunde liegt. Weitergehende Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche bleiben hiervon unberührt.
(1) Ist der Auftraggeber Unternehmer iSd § 14 BGB, endet die Gewährleistungsfrist ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, falls die Kfz-SV-Limpert GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
(2) Eine abnahmefähige Leistung der Kfz-SV-Limpert GmbH gilt spätestens mit der vorbehaltslosen Zahlung auf die Schlussrechnung als abgenommen. Die Kfz-SV-Limpert GmbH ist berechtigt, Teilabnahmen für in sich abgeschlossene Teilleistungen zu verlangen. Spätestens mit der Zahlung auf eine Abschlagsrechnung gilt die von der Abschlagsrechnung erfasste Teilleistung als abgenommen. § 646 BGB bleibt unberührt.
(1) Das für die Erbringung der Sachverständigenleistung geschuldete Honorar berechnet sich bei Schadengutachten auf Grundlage der Schadenhöhe und setzt sich aus einem Grundhonorar und Nebenkosten zusammen. Die Honorartabelle der Kfz-SV-Limpert GmbH in der jeweils gültigen Fassung ist bei Vertragsschluss einsehbar und kann auch jederzeit in den Geschäftsräumen der Kfz-SV-Limpert GmbH eingesehen werden.
(2) Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, versteht sich die Vergütung netto, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
(3) Werden nach Auftragserteilung Änderungen und/oder Erweiterungen des Sachverständigenauftrags vereinbart, wird die Vergütung entsprechend der durch die Änderungen bedingten Mehr- bzw. Minderkosten angepasst.
(4) Die Kfz-SV-Limpert GmbH ist berechtigt, in Höhe des Wertes der von ihr erbrachten, vertraglich geschuldeten Teilleistung eine Abschlagszahlung verlangen.
(1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung des Werkes den Vertrag jederzeit kündigen.
(2) Darüber hinaus kann der Vertrag von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- Sich der Auftraggeber mit seiner Mitwirkung in Verzug befindet oder die Ausführung länger als drei Monate aus von der Kfz-SV-Limpert GmbH nicht zu vertretenden Gründen gestört ist;
- seitens des Auftraggebers unrechtmäßig versucht wird, die beauftrage Sachverständigenleistung zu verfälschen oder zu beeinflussen;
- die Sachverständigenleistung unzulässig oder irreführend durch den Auftraggeber oder diesem zuzuordnende Dritte verwendet wird;
- über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein solches mangels Masse abgelehnt wird;
- der Auftraggeber eine fällige Rechnung trotz Mahnung innerhalb einer angemessenen Frist nicht bezahlt.
(3) Sowohl bei einer Kündigung seitens des Auftraggebers gem. Abs. (1), als auch bei einer Kündigung aus wichtigem Grund gem. Abs. (2) behält die Kfz-SV-Limpert GmbH ihren Vergütungsanspruch für bis zum Kündigungszeitpunkt bereits erbrachte Leistungen. Bezüglich der im Kündigungszeitpunkt von der Kfz-SV-Limpert GmbH noch nicht erbrachten Leistungen ist die Kfz-SV-Limpert GmbH ebenfalls berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Die Kfz-SV-Limpert GmbH muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Kfz-SV-Limpert GmbH ist berechtigt, die ersparten Aufwendungen im oben genannten Sinne pauschal mit 60 % anzusetzen, es sei denn, der Auftraggeber weist höhere ersparte Aufwendungen nach.
(4) Die Kündigungserklärung bedarf mindestens der Textform. Gegebenenfalls bereits gewährte Nutzungsrechte nach § 4 enden mit Wirksamwerden der Kündigung.
(1) Auf Schadensersatz haftet die Kfz-SV-Limpert GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Kfz-SV-Limpert GmbH, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(2) Die sich aus Abs. (1) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden die Kfz-SV-Limpert GmbH nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen wurde und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer iSd § 14 BGB, verjähren Schadensersatzansprüche aufgrund einfacher Fahrlässigkeit ein Jahr nach den gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(1) Der Auftraggeber kann gegenüber den Forderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
(2) Der Auftraggeber darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf diesem Vertrag beruht.
(1) Führen dem Risikobereich des Auftraggebers zuzurechnende Ereignisse während eines vereinbarten Begutachtungstermins zu einer Verzögerung bei der Begutachtung, steht der Kfz-SV-Limpert GmbH eine angemessene Entschädigung in entsprechender Anwendung von § 642 BGB zu.
(2) Wird ein Termin zur Fahrzeugbesichtigung weniger als 48 Stunden vor dem Termin durch den Auftraggeber abgesagt oder verschoben, ist die Kfz-SV-Limpert GmbH berechtigt, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 150,00 EUR zu verlangen, es sei denn, die Parteien weisen jeweils eine höhere bzw. geringere Höhe des Entschädigungs- bzw. Schadensersatzanspruches nach.
(1) Auf Verträge zwischen dem Anbieter und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbes. des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
(2) Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Bamberg als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Auftraggeber und der Kfz-SV-Limpert GmbH vereinbart.
(3) Änderungen oder Ergänzungen der Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Dies gilt nicht für individuelle Vertragsabreden iSd § 305b BGB mit einem vertretungsbefugten Vertreter der Kfz-SV-Limpert GmbH. Im Übrigen kann das Formerfordernis nicht durch mündliche Vereinbarung, konkludentes Verhalten oder stillschweigend außer Kraft gesetzt werden.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder sollten die AGB eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, eine solche Regelung zu vereinbaren, die der gewollten am nächsten kommt. Für den Fall, dass sich die Parteien nicht auf eine ersetzende Regelung verständigen, treten der unwirksamen Bestimmungen, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechte.